Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Alle Verkäufe, Lieferungen, Offerten und Projektierungen von CALISTA GMBH, 8500 FRAUENFELD unterliegen diesen Bedingungen, soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt worden sind.
1. Offerten
Offerten, die keine Gültigkeitsfrist aufweisen, sind unverbindlich.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn CALISTA die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat, sei es durch direkte Faktura oder durch Auftragsbestätigung.
2.2. Die Offerten von CALISTA sind vertraulicher Natur und dürfen nur solchen Personen zur Einsicht überlassen werden, welche die Offerten tatsächlich bearbeiten.
3. Umfang und Lieferung
3.1. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung, wie unter Artikel 2.1 beschrieben, massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht aufgeführt sind, können separat berechnet werden.
3.2. Angaben und Abbildungen in Druckschriften, technische Unterlagen wie Beschreibungen, Zeichnungen, Prospekte und dergleichen sind unverbindlich.
4. Technische Unterlagen / Software
4.1. Die technischen Daten sind aus den Unterlagen ersichtlich. CALISTA behält sich vor, davon abzuweichen, wenn sich dies bei der Ausführung als zweckmässig erweist.
4.2. CALISTA behält sich alle Rechte, insbesondere die Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen technischen Unterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen weder kopiert noch vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht, noch zur Anfertigung des Produktes oder Bestandteilen davon verwendet werden.
4.3. Für die Benutzung von mit- oder nachgelieferten Programmen für Computer, Mikroprozessoren und anderen Datenverarbeitungs- und Steuerungsanlagen (Software) gewährt CALISTA dem Besteller eine unwiderrufliche, nicht-exklusive Lizenz, für welche die Bestimmungen des Software-Lizenzvertrages gelten. Diese Programme bleiben Eigentum der CALISTA und dürfen nur für deren Geräte benutzt und ohne schriftliche Zustimmung nicht kopiert oder sonst wie dupliziert werden.
5. Preise
5.1. Sofern in der Offerte keine anderslautende Preisgestaltung vermerkt ist, verstehen sich die Preise in Schweizerfranken, ab Werk, exklusive Versand, Transport, Verpackung, Versicherung.
5.2. Preise mit Jahresrabattierung gemäss laufenden Rahmenverträgen sind durch entsprechenden Hinweis auf Offerte- oder Auftragsbestätigung und Rechnung gekennzeichnet, sofern sich der Rabatt zum Zeitpunkt der Dokumenterstellung kalkulieren lässt.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Die Zahlungspflicht des Kunden gilt erst nach Eingang des Kaufpreises und allfälliger Nebenforderungen als erfüllt, vorausgesetzt, der bezahlte Betrag steht CALISTA zur freien Verfügung.
6.2. CALISTA behält sich vor, bei Zahlungsverzögerung ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zu verlangen. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zur vertragsgemässen Bezahlung nicht aufgehoben.
6.3. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die CALISTA nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung bleibt Eigentum von CALISTA bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von CALISTA erforderlich sind, mitzuwirken. CALISTA behält sich vor, den Eigentumsvorbehalt selbständig eintragen zu lassen.
8. Lieferfrist
8.1. Lieferfristen werden von CALISTA aufgrund der im Zeitpunkt ihrer Festlegung herrschenden Lagerbestands- und Beschaffungsverhältnisse angegeben. Ändern sich diese Verhältnisse wesentlich, so steht CALISTA das Recht zu, neue Liefertermine festzulegen.
8.2. Die Lieferfrist beginnt am Tage des Bestellungseinganges, frühestens jedoch nach Erhalt definitiver Angaben über die Ausführung sowie Klärung sämtlicher technischer Details der bestellten Ware und einer allfällig vereinbarten Vorauszahlung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei deren Ablauf die Lieferung dem Spediteur übergeben wurde.
8.3. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert
- bei nachträglicher Abänderung der Bestellung,
- bei Auftreten unvorhergesehener Hindernisse wie höherer Gewalt, behördlicher Verfügung, transport- oder -lieferantenbedingter Verzögerung.
- bei Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden.
8.4. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung, anderslautende, im Voraus schriftlich getroffene Vereinbarungen ausgenommen.
9. Export
Die Lieferungen sind für die Verwendung in der Schweiz bestimmt. Exporte dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung von CALISTA getätigt werden. Dies gilt im Besonderen für Produkte, welche durch die schweizerische Regierung mit einem Ausfuhrverbot belegt wurden.
10. Prüfung und Abnahme der Lieferung
10.1. Soweit dies üblich ist, wird jede Lieferung vor dem Versand geprüft. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.
10.2. Erkennbare Mängel hat der Kunde umgehend nach Eingang der Lieferung CALISTA schriftlich mitzuteilen.
10.3. Der Kunde hat die Lieferung innert 14 Tagen nach Erhalt oder, sofern die Inbetriebsetzung der Anlage durch CALISTA erfolgt, innert 14 Tagen nach Abschluss der Arbeiten zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als angenommen und akzeptiert.
11. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen- ausdrückliche schriftliche anderslautende Vereinbarungen vorbehalten - spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über, auch wenn die Lieferung franko, CIF, FOB, unter ähnlicher Klausel oder einschliesslich Montage erfolgt. Wird der Versand aus Gründen, die CALISTA nicht zu vertreten hat verzögert oder verunmöglicht, so wird die Lieferung unter Benachrichtigung des Kunden auf dessen Rechnung und Gefahr gelagert.
12. Rücknahme
Bei Rücknahme eines Produktes durch die CALISTA muss der Käufer schriftlich bestätigen, dass die Produkte bei ihm korrekt und einwandfrei gemäss Herstellerangaben gelagert wurden.
13. Transport und Versicherung
13.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Kunden. Ohne besondere Instruktionen, wird der CALISTA am vorteilhaftesten erscheinende Versand gewählt.
13.2. Besondere Wünsche betreffend Versand und Transport sind CALISTA rechtzeitig bekanntzugeben.
13.3. Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und dem betreffenden Transporteur umgehend anzuzeigen.
13.4. Zusatzversicherungen gegen Schäden aller Art sind vom Kunden zu verlangen und gehen zu seinen Lasten.
14. Installation
14.1. Ist eine Anlage von CALISTA zu installieren, so hat der Kunde für die erforderlichen Vorarbeiten besorgt zu sein, damit die Installationsarbeiten ungehindert begonnen werden können.
14.2. Die Installation geht, sofern diese nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen ist, zu Lasten des Kunden. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Verrechnungssätze.
15. Gewährleistung
15.1. CALISTA verpflichtet sich, alle Teile, welche nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch wie möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen.
15.2. Ersetzte Teile werden Eigentum von CALISTA.
15.3. Die Gewährleistung umfasst während 12 Monaten einerseits den kostenlosen Ersatz der schadhaften Teile, einschliesslich Hin- und Rücktransport, Verpackung und Versicherung und andererseits Arbeit und Spesen des Servicepersonals (u.a. Reisezeit, Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung etc.). Nach Ablauf von 12 Monaten umfasst die Gewährleistung nur den Ersatz der schadhaften Teile, Arbeit und Spesen des Servicepersonals werden fakturiert.
15.4. Die Gewährleistungsfrist beginnt am Tag der Auslieferung an den Endabnehmeroder nach erfolgter Inbetriebnahme durch die CALISTA, jedoch spätestens 60 (sechzig) Tage nach Auslieferung durch die CALISTA an den Endabnehmer. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist wird in der Regel in der Offerte aufgeführt. Der Hinweis in der Offerte oder Auftragsbestätigung auf den Kauf einer gebrauchten Sache gilt als Verkürzung auf die gesetzliche Mindestfrist.
15.5. Für Schäden, welche durch normale Abnutzung, unsachgemässe Behandlung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung sowie infolge anderer Gründe entstehen, welche die CALISTA nicht zu vertreten hat, haftet sie nicht. Im Weiteren lehnt die CALISTA jede Gewährleistung und Haftung ab, wenn der Käufer selbst oder durch nicht autorisierte Dritte und ohne schriftliche Zustimmung der CALISTA Reparaturen oder Änderungen am Objekt vornimmt oder nicht von der CALISTA spezifizierte Ersatzteile verwendet.
15.6. Transportschäden sowie Verbrauchsmaterial wie Batterien, Akkumulatoren, Glühlampen und Sicherungen sowie die Ausführung von Nachjustierungen gemäss Gebrauchsanleitungen fallen nicht unter die Gewährleistung.
15.7. Jeder weitere Anspruch des Käufers wegen mangelhafter Lieferung resp. Nachlieferung oder Nachbesserung gemäss Artikel 15.1, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen. Die Gewährleistung für die Lieferung enthält insbesondere keine Zusicherung für ihre kommerzielle Verwertbarkeit oder für ihre Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck. Folgekosten, wie zu wiederholende Arbeitseinsätze des Kunden fallen nicht unter die Gewährleistung.
15.8. Für Fremdlieferungen übernimmt die CALISTA eine Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsbestimmungen des Unterlieferanten (bzw. Herstellers).
15.9. Die CALISTA ist nicht gehalten, Gewährleistung zu erbringen, solange der Käufer mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Verzug ist.
16. Haftung
CALISTA haftet für die vertragsgemässe Lieferung im Rahmen der Gewährleistung. Jede Haftung für direkten oder indirekten Schaden (insbesondere entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter), der sich aus der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen von CALISTA oder aus dem Betrieb bzw. dem Betriebsstillstand der von CALISTA gelieferten Produkte und Teile ergibt, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1. Es gilt schweizerisches Recht.
17.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Kunden und für CALISTA, 8500 Frauenfeld, Kanton Thurgau, Schweiz. Es steht CALISTA aber auch das Recht zu, den Kunden an seinem Domizil zu belangen.